Satzung

Satzung des Human-Wildlife-Info e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Human-Wildlife-Info e. V.
Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Miteinander von Menschen mit Wildtieren

Er hat seinen Sitz in 77815 Bühl/Nordschwarzwald. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Organe des Vereins bestehen aus der Mitgliedsversammlung und dem Vereinsvorstand. Der Vorstand umfasst maximal 3 Vorstandmitglieder.

§ 2 Vereinszweck

(1)        Zweck des Vereins ist Förderung des Zusammenlebens von Mensch mit Wildtieren durch Information, Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2)        Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3)        Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass
a. eine öffentliche, d. h. auch für Nicht-Vereinsmitglieder, zugängliche Internetpräsentation bereitgestellt wird, welche der Information, Diskussion und Bildung dient;
b. Öffentlichkeitsarbeit leistet und Information und Bildung fördert;
c. Kontakte zu nationalen wie internationalen Organisationen und Akteuren unterhält, die sich vergleichbaren Zwecken widmen und eine fortlaufende Zusammenarbeit mit diesen anstrebt;
d. regelmäßige Mitteilungen, d. h. Informationen über aktuelle Fragen, Ereignisse und Vorhaben an alle Mitglieder herausgibt;
e. staatliche Behörden, Privatpersonen oder andere relevante Akteure zu Fragen des Zusammenlebens Mensch-Wildtier berät;
f. gegebenenfalls geeignete Präventionsmaßnahmen entwickelt, erprobt und evaluiert;
g. (perspektivisch) den Aufbau und den dauerhaften Betrieb einer Einrichtung („Human-Wildlife-Infozentrum“) fördert, welche für die Bildung, Information, Präsentation und Demonstration neuer Ideen und Vorhaben im Sinne der Vereinssatzung geeignet ist.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder können ehrenamtlich für den Verein tätig sein. Mitglieder können aber auch für Vereinstätigkeiten entsprechend entlohnt werden. Der Umfang der Tätigkeit und die Vergütung muss im Vorfeld schriftlich geregelt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Minderjährige können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden, sind aber nicht stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muss 2 Wochen vor dem Quartalsende schriftlich mitgeteilt werden. Überschüssige Mitgliedsbeiträge werden zurückgezahlt.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung oder vereinsschädigendem Verhalten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Kommt diese nicht zustande, wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, in der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.

Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Anwesende.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

–          Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

–          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

–          Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

–          Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie zwei nicht alleinvertretungsberechtigten Mitgliedern. Der/die Vorstandsvorsitzende ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt. 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte (i.S. des § 26 BGB) Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Er  fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, MitarbeiterInnen mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) mindestens zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die zuständigen Behörden bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den WWF Deutschland der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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